Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Jean Harzheim GmbH & Co. KG – Spezial Pferdetransporte
Rennbahnstraße 152
50737 Köln (Weidenpesch)

Vertreten durch

Geschäftsführerin Heide Harzheim

Kontakt

Telefon: 0221/715 61 18
Telefax: 0221/715 61 17
E-Mail: info@harzheim-pferdetransporte.de

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: AG Köln
Registernummer: HRA 9182

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 122813159

Lizenz

EU-Lizenz Nr. 05-043-G-0743 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (gültig bis 29.04.2023) ausgestellt von der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Kölnhttps://www.stadt-koeln.de/service/adressen/amt-fuer-oeffentliche-ordnung

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Transport von Renn- und Zuchtpferden, sowie sonstigen Freizeitpferden

  1. Vertragsinhalt

    Die Jean Harzheim Spezialpferdetransporte GmbH & Co. KG (nachstehend „Transporteur“ genannt) ist verpflichtet das Pferd oder die Pferde des Bestellers in dafür vorgesehenen Transportmitteln zu transportieren.
  2. Besteller
    1. Besteller ist der auf dem Equidenpass ausgewiesene Eigentümer des Pferdes. Wird der Transportauftrag nicht selbst sondern durch den aktuellen Besitzer des Pferdes (z. B. Trainer, Gestüt) erteilt, so wird vermutet, dass der Besitzer den Eigentümer wirksam vertritt. Neben dem Besteller haftet der den Auftrag erteilende Besitzer des Pferdes für alle Ansprüche des Transporteu rs gesamtschuldnerisch mit dem Besteller.
    2. Der Besteller ist verpflichtet dem Transporteu r alle für den Transport erforderlichen Unterlagen zu überlassen. Er versichert gleichzeitig die Transportfähigkeit des Pferdes. Im Falle des Fehlens von Unterlagen oder der Feststellung, dass ein zum Transport vorgesehenes Pferd nicht transportfähig ist, kann der Transporteur die Durchführung des Transportes ablehnen. Auch in diesem Fall ist der Besteller zur Zahlung der Transportvergütung verpflichtet.
    3. Zusätzliche Kosten des Transportes, die aufgrund der Anweisung des Bestellers zum Transportweg oder Transportmittel entstehen, sind von diesem zu tragen.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte die Auf- und Abladung des oder der Pferde durchzuführen.
    5. Der Besteller haftet für alle Beschädigungen am Eigentum des Transporteurs die durch ein Verhalten des zu transportierenden Pferdes eintreten.
  3. Transportvergütung/Fälligkeit der Vergütung/Verzug
    • Die Vergütung für die Transportleistungen richtet sich nach den jeweils am Tag des Transportes gültigen Transporttarifen. Individuelle Vereinbarungen gehen den Tarifen vor. Die Beweislast für eine individuelle Vereinbarung trägt die Partei, die sich auf eine solche Vereinbarung beruft.
    • Wartezeiten, die durch von dem Transporteur nicht zu vertretende Ereignisse eintreten (Probleme während der Verladung des Pferdes, fehlende Unterlagen u.ä.) sind zusätzlich mit pauschal € 38 pro angefangener Stunde zu vergüten.
    • Der Transporteur ist berechtigt, während der gesamten Zeit des Transports veterinärmedizinische Hilfe auf Kosten des Bestellers zu beauftragen, wenn der Zustand des Pferdes dies erforderlich macht.
    • Der Transporteur kann, sofern dies erforderlich ist, auf Kosten des Bestellers die Unterbring ung des Pferdes veranlassen oder die geplante Fahrstrecke ändern.
    • Kosten und Gebühren (z.B. Streckenmaut, Zoll, Ausfuhrerklärungen, veterinärmedizinische Gutachten u.ä.), die während des Transportes anfallen, gehen zu Lasten des Bestellers.
    • Die Vergütung ist mit Ablieferung des Pferdes fällig. Der Transporteur ist jederzeit berechtigt einen angemessen Vorschuss auf die zu erwartende Transportvergütung zu verlangen. Der Vorschuss ist mit Zugang der Vorschussrechnung fällig.
    • Alle Vergütungsansprüche des Transporteurs sind spätestens 14 Tage nach Eintritt der Fälligkeit zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Verzug ohne dass es einer Mahnung des Transporteurs bedarf. Für Mahnung des Transporteurs nach Verzugseintritt kann dieser Kosten in Höhe von 10 € je Mahnung berechnen. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
    • Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber den Vergütungsansprüchen des Transporteurs nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unstreitig sind oder von dem Transporteur anerkannt wurden.
    • Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer.
  4. Haftung
    • Der Transporteur haftet auf Schadensersatz, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    • Außer wenn dem Transporteur, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    • Der Transporteur haftet nicht für Schäden aufgrund von Transportverzögerung, die durch von ihm nicht zu verantwortende Ereignisse (z.B. Verzögerungen bei der Verladung, Stau u.ä.) eintreten.
    • Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz oder den zwingenden Vorschriften des CMR und des HGB.
    • Die Haftung des Transporteurs ist betragsmäßig auf € 100.000 beschränkt. Soweit zulässig, kann der Transporteur seine gegenüber der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehenden Ansprüche für den Schadensfall zur Erfüllung der Ansprüche des Bestellers an diesen abtreten. Sofern eine Eintrittspflicht der Versicherung für einen Schaden an dem Pferd besteht, obwohl eine Haftung nach dem Vertrag zwischen dem Transporteur und dem Besteller nicht vorliegt, sind diese Ansprüche an den Besteller zu übertragen.
  5. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    • Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
    • Sofern zulässig, ist für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Transportvertrag das Gericht am Sitz des Transporteurs örtlich zuständig.
    • Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelung betrifft die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.